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Ab sofort ist auch das Rauchen in allen öffentlichen kirchlichen Gebäuden untersagt.
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In Deutschland trat am 1. September das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft. Damit besteht ein grundsätzliches Rauchverbot in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, im öffentlichen Personenverkehr und in Bahnhöfen. Das gilt auch für alle öffentlichen Gebäude der Kirche im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, wie bereits seit dem 16. August per Rundschreiben aus dem Landeskirchenamt mit folgendem Wortlaut verfügt wurde: |
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"Sehr geehrte Damen und Herren, |
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in allen öffentlichen Gebäuden kirchlicher Körperschaften soll in Zukunft nicht mehr geraucht werden. Dies betrifft insbesondere Gemeindehäuser, Verwaltungsgebäude, Tagungs- und Ausbildungsstätten und Gebäude, die diakonischen Zwecken dienen. |
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Die Gefahr des Passivrauchens wurde lange unterschätzt. In den letzten Jahren ist hier jedoch ein Bewusstseinswandel eingetreten. Inzwischen ist anerkannt, dass Passivrauchen, wie aktives Rauchen, die Gesundheit dauerhaft schädigen kann. In mehr als 90 Ländern der Erde gibt es bereits unterschiedliche Gesetze zum Schutz der Nichtrauchenden. In Deutschland haben vor kurzem sowohl der Bund als auch die Länder entsprechende Nichtraucherschutzgesetze erlassen. |
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In Niedersachsen gilt ab dem 1.8.2007 das Niedersächsische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Das Gesetz bestimmt ein Rauchverbot in allen niedersächsischen öffentlich zugänglichen Gebäuden und verpflichtet sowohl Landes- als auch kommunale Behörden ebenso wie Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie unter Aufsicht des Landes stehen. Unmittelbar gilt das Gesetz zwar nicht für die kirchlichen Körperschaften, es sei denn, sie betreiben eine der in § 2 des Gesetzes genannten Einrichtungen (vor allem Kindertagesstätten, Heime, Schulen etc.). |
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Auch in kirchlichen Gebäuden muss jedoch das Nichtrauchen zum Normalfall werden. Auch in kirchlichen Gebäuden, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, soll es Nichtrauchern nicht mehr zugemutet werden, sich in Nichtraucherzonen zurückzuziehen. |
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Wir bitten deshalb, ab sofort für einen effektiven Nichtraucherschutz in allen öffentlichen kirchlichen Gebäuden Sorge zu tragen. Mitarbeiter und Besucher sind durch Aushänge und andere Informationen darauf hinzuweisen, dass das Rauchen in öffentlichen kirchlichen Gebäuden ab sofort untersagt ist. |
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Sollte es unvermeidbar sein, in einzelnen abgeschlossenen Bereichen das Rauchen weiterhin zuzulassen, und ist dies ohne eine Gefährdung der Nichtraucher möglich, so bedarf dies eines gesonderten Beschlusses des Kirchenvorstandes, des Kirchenkreisvorstandes oder des zuständigen Aufsichtsorgans. Wir bitten jedoch, solche Ausnahmen auf das unabweisbar Notwendige zu beschränken. Das Anliegen aller kirchlichen Körperschaften sollte vielmehr sein, den Nichtraucherschutz ebenso effektiv umzusetzen wie dies im nichtkirchlichen Bereich durch bußgeldbewährte Regelungen erreicht werden soll." |
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Rundverfügung des Landeskirchenamtes der Hannoverschen Landeskirche vom 16. August 2007 |
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