Kreisjugendkonvent wählt neuen Vorstand

Jugendliche leiten Jugendliche


Der neue Vorstand des Kreisjugendkonventes: Tilman Brühne (Ilten) -mitte- als Vorsitzender, Stefanie Wulf (Lehrte) -links- als stellvertretende Vorsitzende und Moritz Junghans Burgdorf) -rechts- als Schriftführer.
Foto: W. Hornig

Erstmalig wird der Jugendkonvent des Kirchenkreises von einem ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Auf einem Klausurtag am vergangenen Samstag wählten die Delegierten der Kirchengemeinden Tilman Brühne der Evangelischen Jugend Ilten-Höver-Bilm zu ihrem Vorsitzenden. Stellvertreterin wurde Stefanie Wulf aus der Matthäus-Kirchengemeinde Lehrte. Zum Amt des Schriftführers wurde Moritz Junghans aus der St.-Paulus-Kirchengemeinde Burgdorf bestimmt.

Für jeweils ein Jahr wird der Vorstand im Amt sein und die vier Treffen 2008 leiten. Aus jeder Gemeinde gehören zwei VertreterInnen diesem Gremium der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis an. Dazu jeweils zwei als Delegierte der Pfadfinder, der Landeskirchlichen Gemeinschaft Burgdorf und des EC.

Zur genaueren Information finden Sie hier einen Auszug aus der Ordnung der Evangelischen Jugend der Hannoverschen Landeskirche:

§ 3
Jugendarbeit im Kirchenkreis

(1) Der Kirchenkreisvorstand soll einen Kirchenkreisjugendkonvent bilden. Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. Dem Kirchenkreisjugendkonvent sollen angehören:
1. die von den Gemeindejugendkonventen gewählten Vertreter und Vertreterinnen; gibt es auf Kirchengemeindeebene keinen Gemeindejugendkonvent, so legt der Kirchenkreisjugendkonvent im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand eine Regelung an Stelle der Wahl nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 für die Delegation fest,

2. die von den im Kirchenkreis bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Vertreter und Vertreterinnen; jeder Verband entsendet zwei Vertreter oder Vertreterinnen, davon muss mindestens eine oder einer ehrenamtlich tätig sein und soll das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes,

3. ein vom Kirchenkreisvorstand entsandtes Mitglied,

4. bis zu drei auf Vorschlag der unter Nr. 1 bis 3 genannten Personen vom Kirchenkreisvorstand zu berufende Sachverständige, die nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherisehen Landeskirche Hannovers tätig sind,

5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin regelmäßiger Arbeitsformen gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 3 kann vom Kirchenkreisjugendkonvent aufgenommen werden.
(2) Die Kreisjugendwarte oder die Kreisjugendwartinnen und die Kreisjugendpastoren oder' die Kreisjugendpastorinnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Unbeschadet der Rechte des Kirchenkreistages und des - Kirchenkreisvorstandes soll der Kirchenkreisjugendkonvent die Belange der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis wahrnehmen. Der Kirchenkreisvorstand soll dem Kirchenkreisjugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:

1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,

2. Beratung über die Verteilung der Mittel für die Jugendarbeit auf Grund der Anträge der Gemeindejugendkonvente und der Planung der Maßnahmen im Kirchenkreis,

3. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Gruppen, Arbeitsgemeinschaften und anderer regelmäßiger Arbeitsformen nach von ihm aufgestellten und vom Kirchenkreisvorstand anerkannten Richtlinien und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes,

4. Vorschlag für die Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors,

5. Anhörung vor der Anstellung des Kreisjugendwartes oder der Kreisjugendwartin,

6. Planung und Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

7. Begleitung der Arbeit des Kirchenkreisjugenddienstes,

8. Verbindung zum Sprengeljugenddienst,

9. Wahl von zwei Vertreterinnen oder Vertretern in den Sprengeljugendkonvent; davon muss mindestens eine oder einer ehrenamtlich tätig sein und soll das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonvents ...